Rz. 28

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist vom Mitbesitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten auszugehen, sodass ein Vollstreckungstitel gegen beide Partner erforderlich ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 57; BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1959 = MDR 2008, 824 = BGHReport 2008, 820 = Rpfleger 2008, 509 = ZMR 2008, 695 = JurBüro 2008, 491 = DGVZ 2008, 168 = WE 2008, 273; LG Berlin, DGVZ 2011, 173). Dies gilt auch, wenn der nichteheliche Lebenspartner erst später in die Mieträume aufgenommen und ihm der Mitbesitz durch den bisherigen Alleinbesitzer eingeräumt wurde. Davon ist jedenfalls sowohl bei Erlaubnis des Vermieters als auch bei langjährigem Zusammenleben auszugehen. Allenfalls bei einer nur kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme kann etwas anderes gelten (Goebel/Krumscheid, § 10 Rn. 51).

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