Rz. 1

Die Norm wurde durch das MietRÄndG mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert und neu gefasst (BGBl. I S. 434).

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Herausgabe, Überlassung und Räumung unbeweglicher Sachen (Besitzzverschaffung) und der diesen gleichgestellten eingetragenen Schiffe oder Schiffsbauwerke (für nicht eingetragene Schiffe gilt § 883 ZPO). Ebenfalls geklärt wird auch die Behandlung vorgefundener beweglicher Sachen, die nicht selbst Gegenstand der Vollstreckung sind, jedoch nicht am Ort der Vollstreckung verbleiben können (Abs. 2 bis 5). Denn wie bei der Pfändung von beweglichen Sachen soll sichergestellt werden, dass der Gläubiger sein Sachleistungsinteresse realisieren kann (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 885 Rn. 1). In der Praxis kommt die Norm am häufigsten bei der Räumungsvollstreckung von Mietobjekten zur Anwendung.

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