Rz. 27

Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung oder des Transports zum Vollstreckungsgläubiger sind notwendige und damit ersatzfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. § 788 ZPO), wenn sich die Pflicht des Schuldners, die herauszugebende Sache an den Gläubiger zu versenden oder bei ihm abzuliefern, unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergibt (BGH, NJW 2016, 645 = WM 2016, 360 = Vollstreckung effektiv 2016, 65; OLGR Düsseldorf 1995, 176; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1152; OLG Stuttgart, JurBüro 1981, 943; a. A. AG Düsseldorf, DGVZ 1966, 28).

Wenn sich der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe bestimmter technischer Unterlagen sachverständiger Hilfe bedient, um diese Unterlagen zu identifizieren (z. B. Ausschreibungsunterlagen für ein Bauvorhaben), so hat der Schuldner die entstehenden Sachverständigenkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen (LG Münster, DGVZ 1995, 184).

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