Rz. 10

Gemäß Abs. 1 Satz 2 entfaltet der Widerspruch des Schuldners keine aufschiebende Wirkung und hemmt daher nicht die Vollziehung der Eintragung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 kann der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) das einstweilige Unterbleiben der Eintragung beantragen. Durch die Vorlage der einstweiligen Anordnung kann der Schuldner beim zentralen Vollstreckungsgericht die Aufschiebung seiner Eintragung erreichen. Mit Entscheidung über den Widerspruch gemäß Absatz 1 Satz 1 wird die Anordnung gegenstandslos.

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