Rz. 1

Da das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, im Teilungsverfahren materiell-rechtliche Erwägungen zu überprüfen, ist somit ein dem Teilungsplan widersprechender Gläubiger zur Verfolgung seines Rechts gezwungen. Hierzu hat er binnen einer Frist von einem Monat ab Beginn des Verhandlungstermins Klage (sog. Widerspruchsklage) vor dem Prozessgericht zu erheben, anderenfalls hat das Vollstreckungsgericht die Ausführung des Teilungsplanes ohne Rücksicht auf einen Widerspruch anzuordnen (§ 878 Abs. 1 Satz 2; AG Hannover, Rpfleger 1993, 296). In der Fristberechnung ist wegen des ausdrücklichen Wortlautes von  § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Tag des Verteilungstermins – abweichend von den allgemeinen Fristregelungen des BGB – hier mitzurechnen; AG Zeitz, Beschluss v. 25.2.2014, 5 K 24/12, BeckRS 2014, 14722).

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