Rz. 11

Entscheidet das Gericht unzulässiger Weise über materiell-rechtliche Vorgänge, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) gegeben. Gleiches gilt, wenn ein Widerspruch übergangen bzw. außer Acht gelassen wird. Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle kann bei Einlegung eines Rechtsbehelfs allein mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung (§ 570 Abs. 2, 3 ZPO) verhindert werden (Musielak/Voit/Becker, § 876 Rn. 8). Der Teilungsplan hat nicht die Wirkung eines Richterspruchs. Insofern kann er bis zur Erlösverteilung abgeändert werden (OLG Köln, MDR 1969, 401; RGZ 152, 252; Zöller/Seibel, § 876 Rn. 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge