Rz. 1

Die Norm bezweckt, den aufgestellten Plan möglichst rasch zur Ausführung zu bringen. Im nicht öffentlichen Verteilungstermin haben daher die beteiligten Gläubiger die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen oder sich mit dem Plan einverstanden zu erklären. Hiernach richtet sich dann der weitere Verfahrensgang. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. Sievers, Rpfleger 1989, 53), da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat (BGH, Rpfleger 2009, 401).

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