Rz. 1

Der Verteilungsplan bereitet die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung vor. Er ist Grundlage der Verhandlungen im Verteilungstermin und hat daher nur vorläufigen Charakter. Er kann durch den Widerspruch und/oder auch eine Einigung der Beteiligten ganz oder teilweise abgeändert werden. Die Norm regelt den Zeitpunkt der Anfertigung und den Inhalt des Verteilungsplans (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 874 Rn. 1).

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