1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Bestimmung regelt die Einleitung des Verteilungsverfahrens. Es beginnt mit der Aufforderung an die beteiligten Gläubiger, eine Berechnung ihrer Forderung einzureichen. Das soll gewährleisten, dass später dem Verteilungsplan der aktuelle Forderungsbestand zugrunde gelegt werden kann.

2 Zuständigkeit

 

Rz. 2

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das gilt auch bei der Verwaltungsvollstreckung (§ 308 Abs. 4 Satz 3 AO). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, an das der Gerichtsvollzieher bzw. der Drittschuldner die Anzeige der Hinterlegung zu richten hat (§§ 827 Abs. 2, 853, 854 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit auch für das Verteilungsgericht ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG).

3 Aufforderung zur Berechnung der Forderung

 

Rz. 3

Das zuständige Verteilungsgericht hat die Aufforderung von Amts wegen an alle ihm aus der Anzeige und den ihr beigefügten Unterlagen ersichtlichen und hiernach an der Vollstreckung beteiligten Gläubiger zu richten. Es ist hierbei weder ein bestimmter Inhalt noch eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben. Jedenfalls wird der Gläubiger darauf hinzuweisen sein, dass das Verteilungsverfahren eingeleitet ist und durchgeführt werden soll. Daneben wird er aufgefordert, diejenige Forderung, die Grundlage seiner Zwangsvollstreckung ist, in Hauptsachen, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen nach dem aktuellen Stand zu berechnen. Der Berechnung sind die sie tragenden Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht schon im Besitz des Gerichtsvollziehers sind und mit der Anzeige dem Verteilungsgericht zugeleitet wurden. Die Berechnung kann schriftlich erfolgen und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Nicht vorgeschrieben ist ein Hinweis auf die Folgen der Nichtanmeldung (§ 874 Abs. 3 ZPO); er ist allerdings zweckmäßig. Die Aufforderung wird den Beteiligten zugestellt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mit dem Hinweis, dass die Berechnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu geschehen habe. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie ist nach den §§ 221 ff. ZPO zu berechnen.

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