Rz. 2

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das gilt auch bei der Verwaltungsvollstreckung (§ 308 Abs. 4 Satz 3 AO). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, an das der Gerichtsvollzieher bzw. der Drittschuldner die Anzeige der Hinterlegung zu richten hat (§§ 827 Abs. 2, 853, 854 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit auch für das Verteilungsgericht ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge