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Das von Amts wegen durchzuführende Verteilungsverfahren dient dazu, die Berechtigung und das Rangverhältnis der Pfändungsgläubiger verbindlich zu klären und damit die Auszahlung des hinterlegten Betrags nach Maßgabe des Rangverhältnisses zu ermöglichen (OLG Karlsruhe, InVo 2007, 79). Hierzu ist die Aufstellung eines Teilungsplans (§ 874 ZPO) durch das Vollstreckungsgericht als Verteilungsgericht (§ 873 ZPO; funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers gem. § 20 Nr. 17 RPflG) vorgesehen, gegen den die beteiligten Gläubiger im Termin Widerspruch und – wenn es zu keiner Einigung kommt – Widerspruchsklage zum Verteilungsgericht (oder zum LG, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat) erheben können (§§ 876 bis 879 ZPO). In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist im Regelfall zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen ist; ansonsten ist die Anfertigung eines neuen Teilungsplans und ein anderweitiges Verteilungsverfahren anzuordnen (§ 880 ZPO). Aufgrund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweitige Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet (§ 881 ZPO). Damit stellen §§ 872ff. ZPO besondere Regelungen für die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen und an wen welcher Teil des hinterlegten Betrags herauszugeben ist.

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