Rz. 5

Ein Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine bes. 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV und ggf. eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG VV (Vorbem. 3.3.3 und § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG) nebst Auslagen. Zu beachten ist hierbei, dass allg. Vorbereitungsarbeiten wie z. B. die Beantragung eines GB-Auszugs hiermit abgegolten sind. Zu beachten ist, dass diese gesonderte Geb. nicht im Antrag mit aufgenommen werden darf. Denn diese gehört zu den Kosten des Eintragungsverfahrens (Abs. 1 Satz 3). Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek löst eine volle Gerichtsgebühr nebst Auslagen (z. B. Schreibauslagen) nach Nr. 14121 GNotKG aus und zwar auch dann, wenn eine Verteilung auf mehrere Grundstücke erfolgt. Der Wert bestimmt sich hierbei nach der Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen.

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