Rz. 4

Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Entstehung der Zwangshypothek gelten die Regelungen der §§ 866, 867 ZPO. Im Übrigen enthält die Vorschrift eine Sonderregelung (zu § 868 ZPO): Entfällt der Vollstreckungstitel, wird seine Vollstreckbarkeit aufgehoben, die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt oder eingestellt, entsteht keine Eigentümerschiffshypothek, die Schiffshypothek erlischt vielmehr (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 870a Rn. 14). Sie ist dann im Schiffsregister zu löschen. Bis zur Löschung im Register kann der Schiffseigentümer nach § 57 Abs. 3 SchiffsRG in ihrem Rang eine neue Hypothek rechtsgeschäftlich bestellen. Nach ihrer Löschung lebt die Hypothek ebenso wenig wie die Eigentümergrundschuld wieder auf, wenn die aufhebende, einstellende oder abändernde Entscheidung ihrerseits später aufgehoben oder abgeändert wird.

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