Rz. 2

Die Vollstreckung in ein eingetragenes Schiff, eingetragenes oder eintragungsfähiges Schiffsbauwerk erfolgt nach Wahl des Gläubigers ausschließlich durch die Eintragung einer Schiffshypothek oder durch die Zwangsversteigerung. Bei ausländischen Schiffen, die eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, ist nach § 171 ZVG die Zwangsversteigerung möglich, nicht jedoch die Eintragung einer Zwangshypothek. Die Zwangsverwaltung ist unzulässig.

 

Rz. 3

Die Zwangsversteigerung ist temporär gehindert, wenn sich das Schiff auf einer Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (Abs. 1 Satz 2).

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