Rz. 1

Die Vorschrift wurde in Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 25.4.2013 geändert (BGBl. I 2013, 831). Schon nach § 864 Abs. 1 ZPO unterliegen Schiffe und Schiffsbauwerke grundsätzlich der Immobiliarzwangsvollstreckung. Die Vorschrift ergänzt diese Bestimmung durch einige Sonderregelungen (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 870a Rn. 1). Anwendbar ist sie nur auf eingetragene Schiffe. Nicht eingetragene Schiffe werden wie bewegliche Sachen nach den §§ 803 ff. ZPO gepfändet. Wie die eingetragenen Schiffe selbst werden auch die Miteigentumsanteile (§ 8 Abs. 3 SchiffsRG) an ihnen behandelt; sie unterliegen also nicht der Pfändung nach § 857 ZPO, sondern der Vollstreckung entsprechend § 870a ZPO (LG Würzburg, JurBüro 1977, 1289).

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