Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt die an sich selbstverständliche Gleichstellung der grundstücksgleichen Rechte (vgl. § 864 Rz. 3) mit den Grundstücken in Bezug auf die Immobiliarvollstreckung. Für die Verwaltungsvollstreckung enthält § 322 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO eine vergleichbare Regelung.
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