Rz. 1

Nach § 866 Abs. 1 ZPO sind die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung neben der Eintragung einer Zwangshypothek die Verfahren der Immobiliarvollstreckung. Das Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 geregelt. Die Aufnahme des Hinweises in der Bestimmung dient der Klarstellung, dass das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist und die Regeln der Zivilprozessordnung überall dort ergänzend Anwendung finden, wo das Zwangsversteigerungsgesetz keine Regelungen enthält (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 869).

 

Rz. 2

Soweit § 869 ZPO daher bezüglich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auf das Zwangsversteigerungsgesetz verweist, ist damit lediglich eine selbstständige Regelung dieser Vollstreckungsarten aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt und ändert nichts daran, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes an sich in die ZPO selbst gehören, und zwar an die Stelle des darauf verweisenden § 869 ZPO. Dieser Vorschrift obliegt es, den Zusammenhang unzweideutig klarzustellen. Im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kommen daher auch die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Anwendung, z. B. die allgemeinen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, soweit nicht Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes entgegenstehen (AG Heilbronn, ZMR 2010, 241; vgl. auch BGH, WM 2009, 1056 = Rpfleger 2009, 405 = NJW-RR 2009, 890).

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