10.1 Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek

 

Rz. 54

 

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.

Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

wegen der sich aus den beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigungen des …gerichts vom … und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … ergebenden Hauptsacheforderung in Höhe von EUR … die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundstück, Bestandsverzeichnis Nr. …, FIStNr. …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Bd. …, Bl….., vorzunehmen.

Titel und sonstige Vollstreckungsunterlagen bitte ich an mich zurückzusenden. Die Kosten des vorstehenden Antrags berechne ich nachstehend.

gez. Rechtsanwalt

10.2 Klage zur Erwirkung eines Duldungstitels

 

Rz. 55

Vor der Erhebung der Duldungsklage ist der Grundstückseigentümer unbedingt zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzufordern. Ist dies unterblieben und erkennt der Beklagte sofort an (§ 93 ZPO), hat der Beklagte (Grundstückseigentümer) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG München, Rpfleger 1984, 325).

 

Rz. 56

 

An das

Amtsgericht

Klage im Urkundsprozess

(Klagerubrum)

wegen Duldung der Zwangsvollstreckung

Streitwert: ...

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr. ... des Grundbuchs vom ..., Bd. ..., Bl. ..., eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu EUR ... nebst ... % Zinsen hieraus seit ... sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR ... die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Gemarkung ..., FIStNr. ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bd. ..., Bl. ..., zu dulden.

Begründung

Zugunsten des Klägers ist an dem bezeichneten Grundstück des Beklagten in Abteilung III Nr. ... eine Zwangssicherungshypothek eingetragen (Beweis: beglaubigter Grundbuchauszug; Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek).

Der Beklagte wurde zur Abwendung der Duldungsklage bereits mit Schreiben des Unterzeichners per Einschreiben mit Rückschein vom ... aufgefordert, die Forderung bis spätestens ... zu begleichen oder – für den Fall, dass ihm eine Zahlung der Forderung nicht möglich ist – bis spätestens ... eine notariell beurkundete Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er sich wegen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterwirft. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am ... zugegangen (Beweis: beglaubigte Kopie der Durchschrift des Aufforderungsschreibens sowie Postrückschein).

Dieser Aufforderung ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Deshalb ist Klage geboten.

Der Beklagte hat dieses Grundstück von dem Schuldner des Klägers nach Eintragung der Zwangshypothek erworben. Er ist am ... als Eigentümer eingetragen worden. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage entfällt auch nicht wegen § 867 Abs. 3 ZPO, weil die dort vorgesehene Erleichterung der Betreibung der Zwangsversteigerung keine Anwendung findet auf einen Eigentümerwechsel nach Eintragung der Zwangshypothek.

Durch die Vollzugsmeldung des Grundbuchamts und den beglaubigten Grundbuchauszug sind das Bestehen der Zwangssicherungshypothek sowie der Eigentumswechsel nach ihrer Eintragung urkundlich nachgewiesen. Daher kann aus dieser Urkunde die Duldungsklage im Wege des Urkundenprozesses erhoben werden.

gez. Rechtsanwalt

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