Rz. 9

Die Zwangssicherungshypothek kann nur bei Beträgen über 750 EUR (also mindestens 750,01 EUR) eingetragen werden (Abs. 3 Satz 1), andernfalls ist die Zwangshypothek nach § 53 GBO wg. Nichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Die Regelung verfolgt den Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten (BT-Drucks. 13/341); daneben soll die Vorschrift auch verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit erlangt werden und der Schuldner so seines Grundeigentums verliert (RGZ 48, 242/246; 84, 265/276). Insoweit kann die Bestimmung daher auch als Schuldnerschutzvorschrift angesehen werden, wenngleich sie die Vollstreckung durch Zwangsversteigerung oder -verwaltung nicht hindert. Eine Zwangshypothek kann auch aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel als einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden (Abs. 3 Satz 2; OLG München, ZfIR 2010, 153).

 

Rz. 10

Neben Euro sind auch der US-Dollar, Schweizer Franken und die Währungen aller EU-Länder, soweit diese nicht den Euro als Zahlungsmittel haben, zugelassen (Rellermeyer, Rpfleger 1999, 45). Mehrere Forderungen desselben Gläubigers – auch wenn diese jeweils unter 750,01 EUR liegen – können addiert werden (Abs. 3 Satz 2). Hierunter fallen auch titulierte Nebenforderungen wie z. B. Kosten des Mahnverfahrens und – glaubhaft gemachte bzw. festgesetzte – Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO; BayObLG, Rpfleger 1982, 466), nicht aber die Kosten des Eintragungsverfahrens (§ 867 Abs. 1 Satz 3; Musielak/Voit/Becker, § 866 Rn. 4). Für letztere haftet das Grundstück kraft Gesetzes, sodass eine Berücksichtigung in der Forderungsaufstellung zwecks Vermeidung unnötiger und zeitraubender Zwischenverfügungen unterlassen werden sollte. Eine Berücksichtigung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt allerdings nur durch Anmeldung in diesem Verfahren. Die Gesamtsumme bei einer Addition muss jedoch den Betrag von 750 EUR (unter Berücksichtigung aller einrechnungsfähigen Beträge) überschreiten. Der Mindestbetrag gilt nur für Zwangs- und Arresthypotheken, nicht für freiwillig bestellte Sicherungshypotheken nach den Regeln des BGB oder für Hypotheken, die aufgrund einer einstweiligen Verfügung auf Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der Vollstreckung nach § 894 ZPO einzutragen sind.

 

Rz. 11

Zinsen als Nebenforderung erhöhen die Hauptforderung nicht, sondern bleiben unberücksichtigt (Abs. 3 Satz 1, HS 2).

 

Rz. 12

Die Frage, wie kapitalisierte Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind, wird im Zusammenhang mit § 866 Abs. 3 ZPO diskutiert.

 

Rz. 13

Für den Mindestbetrag einer Sicherungshypothek ist in § 866 Abs. 3 Satz 1 HS 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Während Zinsen als Hauptforderung durch die Angabe des kapitalisierten Betrages eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Zinsen als Nebenforderung in der Regel durch die Angabe von Zinssatz, Bezugsbetrag und Zinszeitraum (OLG München, RPfleger 2016, 556). Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (OLG München, ZfIR 2012, 204 u. FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm, Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln v. 13.12.2010, 2 Wx 199/10 – Juris; OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 585; Musielak/Voit/Becker, § 866 Rn. 4). Die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache verschafft dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden. Der Rang von Zinsen kann nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt sein, wenn er selbst – soweit überhaupt zulässig – die Zinsen schon als Hauptforderung im Hauptsacheverfahren geltend hätte machen können (OLG München, Rpfleger 2012, 138).

 

Rz. 14

Nach anderer Auffassung werden Zinsrückstände, die in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, als Hauptsache vollstreckt; die Selbstständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (Zöller/Seibel, § 866 Rn. 5; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 866 Rn. 10).

 

Rz. 15

Dagegen hat das LG Bonn (Rpfleger 1982, 75) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung für zulässig gehalten, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden. Die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 866 ZPO unterscheide sich von der Eintragung einer Verkehrshypothek nur dadurch, dass die nach § 873 BGB erforderliche Einigung durch den Vollstreckungstitel ersetzt werde; § 1113 BGB, wonach die Belastung auf eine "bestimmte Geldsumme" zu lauten hat, könne aber nur entnommen werden, dass die Be...

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