Rz. 33
Bei einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung, unterliegen Miet- und Pachtforderungen des Eigentümers ggü. Mietern bzw. Pächtern des Grundstücks oder Grundstücksteilen nicht der Immobiliarvollstreckung (§ 21 Abs. 2 ZVG). Will ein Gläubiger ihre Beschlagnahme erreichen, muss er die Zwangsverwaltung beantragen (§ 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder die Pfändung der Miet- bzw. Pachtforderungen betreiben (vgl. auch § 851b ZPO).
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