Rz. 3

Die Verwertung der Schiffspart erfolgt nur in der Form der Veräußerung (Abs. 4). Sowohl die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt sind wegen Mitpfändung der Gewinnanteile zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4; Röder, DGVZ 2002, 17). Auch die Anordnung einer Verwaltung ist zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4 m. w. N.; Quardt, JurBüro 1961, 274). Die Überweisung zur Einziehung hat allerdings bei den gepfändeten Gewinnbeteiligungsansprüchen zu erfolgen.

 

Rz. 4

Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, ist die Hinterlegung des Veräußerungserlöses anzuordnen (Abs. 5 Satz 1). Der Erlös ist dann nach den §§ 873 ff. ZPO zu verteilen (Abs. 5 Satz 2).

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