Rz. 98a

Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff. VVG) des Schuldners als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer sind nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung des Versicherungsnehmers (Versicherten) von der Haftpflichtschuld gerichtet. Der Befreiungsanspruch ist für Gläubiger des Versicherten nicht pfändbar. Nur der Verletzte (Haftpflichtgläubiger) kann als Gläubiger wegen seines auf die Zahlung einer Geldforderung gerichteten Schadensersatzanspruchs diesen Schuldbefreiungsanspruch gegen den Versicherten pfänden (BGH, VersR 1963, 421). Pfändbar werden Ansprüche des Schuldners aus einer Haftpflichtversicherung nur dann, wenn der Versicherte von der ihm im Rahmen der Versicherungsbedingungen eingeräumten Befugnis, den Haftpflichtgläubiger selbst zu befriedigen, Gebrauch macht. Damit wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer um, der dann wie jede Geldforderung gepfändet werden kann (BGH, NJW 1968, 836). Pfändbar ist auch der Anspruch auf Prämienrückvergütung und Erstattung eines zu viel gezahlten Betrags (AG Sinzig NJW-RR 1986, 967).

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