Rz. 2

Der Drittschuldner kann – und muss auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen worden ist – an den vom Amtsgericht der belegenen Sache zu benennenden Sequester herausgeben. Er hat ihm gleichzeitig die Sachlage anzuzeigen und die Ausfertigungen der ihm zugestellten Pfändungsbeschlüsse zu übergeben.

 

Rz. 3

Lautete der gepfändete Anspruch nicht nur auf Herausgabe, sondern auch auf Übertragung des Eigentums, so erwerben die Gläubiger mit dem nach § 848 Abs. 2 ZPO herbeigeführten Eigentumsübergang auf den Schuldner Sicherungshypotheken in der Reihenfolge der Pfändung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs. Gleichzeitige Pfändung hat gleiche Rangstellung zur Folge. Die Eintragung der Sicherungshypotheken hat der Sequester zu bewilligen. Sache eines späteren Gläubigers ist es, einen evtl. beanspruchten Vorrang durch die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) zu sichern (Schuschke/Walker, § 855 Rn. 3).

 

Rz. 4

Da die Zwangsvollstreckung nach den §§ 848, 855 ZPO nicht zur endgültigen Befriedigung führt (vgl. § 848 ZPO), müssen diejenigen Gläubiger, die wegen ihres Anspruchs die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben wollen, einen neuen Vollstreckungsantrag – nun – nach den Regeln des Zwangsversteigerungsgesetzes stellen.

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