Rz. 12

Gibt die Entscheidung dem Antrag des Schuldners ganz oder teilweise statt, erfolgt die Aufhebung der Pfändung in der Höhe des für die Erhaltung des Grundstücks sowie die Befriedigung der auf ihm ruhenden Lasten unentbehrlichen Betrags (Zöller/Herget, § 851b, Rn. 6). Insofern entfällt das Pfändungspfandrecht (§ 775 Nr. 1 ZPO). Die freizustellenden Mittel sind als fester oder bestimmter fortlaufender Betrag zu bezeichnen. Sie können im Wege der Schätzung vom Gericht festgestellt werden (OLG Köln, OLGZ 1992, 81). Wegen der weitreichenden Wirkung sollte eine Entscheidung stets von der Rechtskraft abhängig gemacht werden.

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