Rz. 5

Abs. 2 bestimmt, dass der Schuldners einen Antrag (VG Gießen, DÖV 2013, 572) nach Abs. 1 binnen zwei Wochen ab Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO; Fristberechnung nach § 222 ZPO) zu stellen hat. Eine Beschränkung von Amts wegen bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Kaltmiete ist unzulässig, sodass die gesamte Forderung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst ist (AG Lörrach, Vollstreckung effektiv 2019, 35). Der Antrag kann mündlich oder schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht. Die Frist ist keine Notfrist, so dass eine Wiedereinsetzung ausscheidet. Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 813b Abs. 2 ZPO in der Fassung bis zum 31.12.2012 (BT-Drucks. 16/10069/35).

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