Rz. 2

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = NZM 2005, 192 = DWW 2005, 77 = Rpfleger 2005, 206 4 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von der Regelung umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359) ausdrücklich aufgegeben. Grund dafür war, dass § 850i ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden ist (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert. Daher fallen Miet- und Pachteinnahmen nunmehr unter den Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 ZPO. § 851b ZPO bestimmt daneben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Der Schuldner kann sich daher sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück unentbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm nach § 850i ZPO so viel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe.

 

Rz. 2a

Den Schutz der Norm kann auch ein Schuldner in Anspruch nehmen, der – als Miteigentümer des vermieteten Grundstücks – selbst die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes betreibt (OLG Köln, OLGZ 1992, 81). Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden Forderungen des Hauptmieters gg. den Untermieter sowie Barmittel und Guthaben aus solchen Forderungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 851b Rn. 15). Die Regelung gilt auch in der Verwaltungsvollstreckung (VG Frankfurt/Oder, 16.1.2009, 5 L 201/08 – Juris).

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