Rz. 6

Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offenkundig gegeben, soll eine Pfändung – ohne Schuldneranhörung (§ 834 ZPO) – unterbleiben. Dies ist der Fall, wenn die Tatsache entweder allgemein, d. h. von der Öffentlichkeit ohne Widerspruch als wahr anerkannt wird und die Unsicherheit bei der Wahrnehmung des Einzelnen unerheblich ist (OLG Karlsruhe, MDR 1989, 363; BGH, MDR 1989, 63) oder gerichtsbekannt ist. Gerichtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie vom Vollstreckungsorgan auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zuverlässig wahrgenommen wurde (etwa Tatsachen, die aus beim gleichen Gericht geführten Akten ersichtlich sind; BVerwG, NVwZ 1990, 571). Diese Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO).

Das Gericht hat demnach schon beim Eingang des Pfändungsantrags des Gläubigers zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Anhaltspunkte dafür können sich nur aus dem Vorbringen des Gläubigers ergeben. Die Regelung ist deshalb nicht praktisch, weil kein Gläubiger die nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Umstände in seinen Pfändungsantrag aufnehmen wird. Eine Ausnahme wird nur dann gelten, wenn dem entscheidenden Gericht – möglicherweise aus vorangegangenen Schutzanträgen des gleichen Schuldners innerhalb kurzer Zeit – bekannt ist, dass die genannten Umstände in dessen Person vorliegen.

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