Rz. 1

Die Bestimmungen der §§ 846 bis 849 ZPO treffen Sonderregelungen für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe individuell bestimmter oder die Leistung der Gattung nach bestimmter körperlicher Sachen wegen einer Geldforderung. Zweck der Vorschriften ist es, dem Gläubiger einen Zugriff auf die körperlichen Sachen, auf die der Schuldner einen Anspruch hat, zu verschaffen. Befindet sich nämlich ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners im Besitz eines Dritten, kann der Gläubiger auf diesen im Wege der Zwangsvollstreckung nur zugreifen, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Übereignung eines Gegenstands, der noch nicht zu seinem Vermögen gehört, so kann der Gläubiger, solange der Schuldner diesen Anspruch nicht realisiert hat, nicht in den Gegenstand vollstrecken (MünchKomm/ZPO-Smid, § 846 Rn. 1). Dem Schuldner steht somit die Möglichkeit offen, dem Gläubiger Vermögenswerte dadurch vorzuenthalten, dass er seine Ansprüche gegen den Drittschuldner nicht geltend macht. Die Tatsache, dass die Herausgabeansprüche nach den §§ 829 ff. ZPO pfändbar sind, hilft dem Gläubiger nicht weiter, weil er sich aus diesen Ansprüchen – die auf Herausgabe eines Gegenstands gerichtet sind – wegen seiner Geldforderung nicht – endgültig – befriedigen kann. Dazu bedarf es des unmittelbaren Zugriffs auf die Gegenstände und ihre Verwertung. Hier setzt die Vorschrift an und bestimmt, dass – was zunächst selbstverständlich ist – die Pfändung der Herausgabeansprüche nach den §§ 829 bis 845 ZPO zu erfolgen hat und die §§ 847 bis 849 ZPO ergänzende Regelungen treffen.

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