Rz. 24

 
Zeitpunkt Vorpfändung Zeitpunkt Hauptpfändung Wirkungen
Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung Beide Rechtshandlungen sind anfechtbar und wirkungslos
Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung Beide Rechtshandlungen sind nicht anfechtbar und damit insolvenzfest; der Gläubiger hat ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO)
Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung Vorpfändung verliert durch Anfechtbarkeit der Hauptpfändung ihre Wirkung

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