Rz. 24
Zeitpunkt Vorpfändung | Zeitpunkt Hauptpfändung | Wirkungen |
---|---|---|
Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung | Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung | Beide Rechtshandlungen sind anfechtbar und wirkungslos |
Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung | Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung | Beide Rechtshandlungen sind nicht anfechtbar und damit insolvenzfest; der Gläubiger hat ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) |
Vor den letzten drei Monaten vor InsO-Antragstellung | Innerhalb der letzten drei Monate vor InsO-Antragstellung | Vorpfändung verliert durch Anfechtbarkeit der Hauptpfändung ihre Wirkung |
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