Rz. 23

Es stellt sich die Frage der Insolvenzfestigkeit, wenn die Vorpfändung außerhalb, die nachfolgende Hauptpfändung aber innerhalb des Anfechtungszeitraumes liegt. Aus dem Grundsatz, dass die Pfändung der Forderung rückwirkend ab dem Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots gilt, sofern binnen eines Monats dem Drittschuldner der endgültige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird folgt, dass der Gläubiger in der Insolvenz eine sichere Position haben müsste. Der BGH und das BAG (NZA 2019, 203) haben diese Ansicht verneint. Die Vorpfändung hat keine Absonderungskraft gemäß § 50 Abs. 1 InsO (BAG, ZInsO 2104, 141). BGH und BAG sindvielmehr der Auffassung, dass wenn die Hauptpfändung in die "kritische" Zeit fällt und sie nach § 131 InsO anfechtbar ist, eine zuvor ausgebrachte Vorpfändung ihre Wirkung verliert. Sie begründet somit keine Insolvenzfestigkeit, da hierfür die Wirksamkeit der Hauptpfändung Voraussetzung ist. Um eine Insolvenzfestigkeit zu begründen, kommt es in derartigen Fällen auf die Vorschrift des § 140 Abs. 1 InsO an. Diese bestimmt, dass eine Rechtshandlung dann wirksam wird, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Im Fall der Vorpfändung ist für den Insolvenzbestand die wirksame Hauptpfändung notwendig. Beide Pfändungen sind Ausdruck des Prioritätsgrundsatzes in der Zwangsvollstreckung. Innerhalb der Krise der Insolvenz hat dieser jedoch dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz zu weichen. Die Vorpfändung hat insolvenzrechtlich keine Auswirkungen, abgestellt werden muss auf die Hauptpfändung.

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