1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den der Anspruch des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden ist, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten. Die Norm soll Beweisschwierigkeiten bei einem Verzicht vermeiden (BGH, NJW 2002, 1788 = ZVI 2002, 110 = BKR 2002, 419 = BGHReport 2002, 656 = InVo 2002, 333 = DB 2002, 1655 = LM BGB § 162 Nr 13 (11/2002) = KKZ 2002, 244 = KTS 2002, 543 = KKZ 2003, 13 = ZIP 2002, 840 = WM 2002, 999; BGH, NJW 1986, 977 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301; BGH, NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = Information StW 1983 = MDR 1983, 486 = JR 1983, 318).

2 Verfahren

 

Rz. 2

Der Verzicht als Prozesshandlung erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (Satz 3) zuzustellende Erklärung. Die Zustellung muss im Parteibetrieb erfolgen (§ 192 Abs. 2 ZPO; vgl. Rz. 3). Aber auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam verzichten (BGH. NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = Information StW 1983 = MDR 1983, 486 = JR 1983, 318; BGH, NJW 1986, 977 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, ist es nach der in der Rspr. und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung zulässig, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den ergangenen Beschluss zur Klarstellung aufzuheben (BGH. NJW 2002, 1788 = ZVI 2002, 110 = BKR 2002, 419 = BGHReport 2002, 656 = InVo 2002, 333 = DB 2002, 1655 = LM BGB § 162 Nr 13 (11/2002) = KKZ 2002, 244 = KTS 2002, 543 = KKZ 2003, 13 = ZIP 2002, 840 = WM 2002, 999; OLG Köln, JurBüro 1995, 387; Musielak/Voit/Becker, § 843 Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm, § 843 Rn. 5; Zöller/Herget, § 843 Rn. 3; Stöber, Rn. 682; a. A. OLG München, BayJMBl 1954, 159). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil der gerichtliche Ausspruch, dass der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben wird, der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, Rechtsklarheit herbeizuführen, anzuerkennen ist. Denn dem Schuldner ist daran gelegen, die Wirkungen des § 836 Abs. 2 ZPO, wonach der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner ggü. so lange als rechtsbeständig gilt, bis der Drittschuldner von der Aufhebung erfahren hat, alsbald zu beseitigen. Davon abgesehen ist der Pfändungsbeschluss geeignet, das Ansehen des Schuldners bei dem bzw. den Drittschuldnern zu beeinträchtigen. Denn ggf. bleiben die geschäftlichen Beziehungen zu den genannten Personen belastet, bis diese davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sich die Zwangsvollstreckung erledigt hat.

3 Form

 

Rz. 3

Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner im Wege der Parteizustellung (§ 192 Abs. 2 ZPO) zuzustellende Erklärung, wobei allerdings bereits die Zustellung an den Schuldner den Verzicht wirksam macht, während die Zustellung an den Drittschuldner allein keine Wirkung entfaltet. Ein sachlich-rechtlicher Verzicht durch einfache Erklärung, also ohne Zustellung, kann aber nach Lage des Falles ebenfalls genügen, weil die Norm nur den unbedingt formell gültigen Weg aufzeigt und die Möglichkeit von Beweisschwierigkeiten beseitigt (BGH, NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = Information StW 1983 = MDR 1983, 486 = JR 1983, 318; OLG München, InVo 2000, 64; RGZ 139, 172; RG, JW 1935, 3541; BAG, Betrieb 1963, 420). Auf den Verzicht des Gläubigers müssen die Grundsätze einer empfangsbedürftigen Willenserklärung angewendet werden. Eine solche setzt voraus, dass die Erklärung an den Erklärungsempfänger, den Schuldner, gerichtet wird und der Erklärende davon ausgeht, dass die Erklärung den Empfänger erreichen wird. Fehlt es daran, bleibt die Erklärung auch dann wirkungslos, wenn sie dem richtigen Empfänger zugeht (OLG München, OLGR München 1998, 14). Auf ein Pfändungspfandrecht an einer Forderung kann der Gläubiger nicht nur in den Formen des § 843 ZPO, sondern auch durch eine sonstige Willenserklärung ggü. dem Schuldner verzichten. Auch auf einen solchen Verzicht kann sich der Drittschuldner im Einziehungserkenntnisverfahren berufen (BAG, DB 1963, 420).

4 Umfang

 

Rz. 4

Ein Verzicht auf die Pfändung beinhaltet zwangsläufig auch einen solchen auf Überweisung. Wurde hingegen allein auf das Recht aus der Überweisung verzichtet, bleibt die Forderung beschlagnahmt und das Pfändungspfandrecht an ihr bestehen. Der Vollstreckungsgläubiger verliert daher nur seine durch die Überweisung erworbenen Befugnisse (§ 835 ZPO). Nach Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt ist ein Verzicht nicht möglich, weil diese Art der Überweisung den Übergang der Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger und die Befriedigung desselben bewirkt hat (vgl. § 835 Rz. 21).

5 Wirkung

 

Rz. 5

Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er unter einer auflösenden Bedingung abgegeben wird (OLG München ...

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