Rz. 35

Der Schadensersatzanspruch gemäß Abs. 2 Satz 2 ist ein in der Zivilprozessordnung geregelter seiner Natur nach aber materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch (LG Ellwangen, Vollstreckung effektiv 2010, 19). Sachlich zuständig sind die allgemeinen Zivilgerichte (LAG Köln, FA 2021, 28). Dies gilt auch, wenn Lohnanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind (LAG Baden-Württemberg, NZA-RR 2005, 273; AG Geilenkirchen, JurBüro 2003, 661). Denn zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner als Arbeitgeber bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen, für die nach §§ 2, 2a ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen (BAGE 47, 138 = DB 1985, 766 = WM 1985, 526 = NZA 1985, 289 = NJW 1985, 1181 = BlStSozArbR 1985, 152 = ARST 1985, 93 = MDR 1985, 523 = ZIP 1985, 563 = JZ 1985, 628).

 

Rz. 36

Aus prozessökonomischen Gründen bleiben die Arbeitsgerichte bzw. Sozialgerichte (BSG NJW 1999, 895) zuständig, wenn hilfsweise zusammen mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis Schadensersatzansprüche gefordert werden, z. B. wenn die Leistungsklage auf eine Schadensersatzklage umgestellt wird (LAG Köln FA 2021, 28; Zöller/Herget, § 840 ZPO, Rn. 14; vgl. auch BAG, NJW 1961, 92.), ebenso für Klagen des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Auskunft und Schadensersatz, wenn sie im Wege der Zusammenhangsklage mit der Lohnklage geltend gemacht werden (ArbG Dessau-Roßlau, JurBüro 2012, 496; ArbG Dessau-Roßlau, JurBüro 2012, 466). Anders als beim Hilfsantrag auf Schadensersatz oder Klageänderung auf Schadensersatz (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840, Rn 15) sind für die isolierte Geltendmachung des auf Abs. 2 Satz 2 gestützten Anspruchs gegen den Drittschuldner auf Kostenerstattung die Arbeits- (Brüne/Liebscher BB 1996, 743, 746 mwN) oder Sozialgerichte (BSG NJW 1999, 895) nicht zuständig (Zöller/Herget, § 840, Rn. 14).

Selbst wenn der Gläubiger im Drittschuldnerprozess vor dem ArbG unterliegt , sind seine Anwaltskosten nach §§ 788, 103 ZPO ggf. als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gg. den Schuldner festsetzbar (BGH, DGVZ 2006, 131 = RVG professionell 2006, 55 = JurBüro 2006, 329 = Vollstreckung effektiv 2006, 124 = NJW 2006, 1141; vgl. auch Rz 37). Wird während des Drittschuldnerprozesses Auskunft erteilt, sollte der Rechtsstreit jedoch nicht einseitig vom Kläger für erledigt erklärt werden. Die Leistungsklage ist in diesem Fall von Anfang an unbegründet (BGH, NJW 1981, 990 = BGHZ 79, 275 = WM 1981, 232 = AP Nr. 2 zu § 840 ZPO = DB 1981, 638 = ZIP 1981, 207 = MDR 1981, 493 = JR 1981, 245 = JuS 1981, 541 = BB 1981, 1367 = JurBüro 1981, 1501 = RuS 1981, 217); der Gläubiger als Kläger trägt die Kosten. Eine Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO scheidet aus (BGH, NJW 1981, 990 = BGHZ 79, 275 = WM 1981, 232 = AP Nr 2 zu § 840 ZPO = DB 1981, 638 = ZIP 1981, 207 = MDR 1981, 493 = JR 1981, 245 = JuS 1981, 541 = BB 1981, 1367 = JurBüro 1981, 1501 = RuS 1981, 217).

Am besten dürfte es in dieser Situation sein, auf einen Feststellungsantrag umzustellen. Die Erfahrung zeigt, dass hierfür der Schaden in den seltensten Fällen genau und richtig ermittelt werden kann. Bei falscher Berechnung müsste diese Klage z. T. mit einer Kostenbelastung des Gläubigers abgewiesen werden. Der Feststellungsantrag sollte deshalb unbeziffert ergehen, was zulässig ist. So können nach der Kostenentscheidung, der Gerichtskostenrechnung und dem Kostenfestsetzungsverfahren zulasten des Drittschuldners verbleibende Kosten in Ruhe errechnet werden. Denkbar ist auch die Möglichkeit einer Klagerücknahme. Insofern bekommt der Kl. auch im Hinblick auf § 254 BGB keine Schwierigkeiten. Zwar hat er nach § 269 Abs. 3 ZPO (zunächst) die Kosten zu tragen. Die zu zahlenden Kosten können jedoch vom Drittschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zurückverlangt werden. Dies sollte dem Gegner vor Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags entgegengehalten werden.

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