1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt für den Bereich der Forderungsvollstreckung das besondere Verfahren in den Fällen, in denen dem Schuldner nach §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Vollstreckungstitel nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Sie entspricht damit den in §§ 720, 815 Abs. 3, 819 ZPO getroffenen Regelungen.

 

Rz. 2

Eine Überweisung an Zahlungs statt ist ausgeschlossen. Die Forderung ist dem Gläubiger nur zur Einziehung zu überweisen. Der Drittschuldner darf in diesen Fällen die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nicht durch Zahlung, sondern nur durch Hinterlegung befriedigen. Diese Einschränkung muss in den Überweisungsbeschluss aufgenommen werden. Hinterlegt der Drittschuldner, wird er von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner befreit. Den Anspruch auf Auszahlung gegen die Hinterlegungsstelle erwirbt der Schuldner, während der Gläubiger ein Pfandrecht an diesem Anspruch erlangt (§ 233 BGB). Gläubiger und Schuldner können daher nur gemeinsam über den Hinterlegungsbetrag verfügen. Hat der Drittschuldner nicht Geld, sondern andere hinterlegungsfähige Gegenstände hinterlegt, die mit der Hinterlegung in das Eigentum des Schuldners übergehen, erwirbt der Gläubiger an diesen Gegenständen ein Pfandrecht.

 

Rz. 3

Weist der Gläubiger nach, dass der Vollstreckungstitel ohne die in der Vorschrift bezeichneten Einschränkungen vollstreckbar ist, d. h. die Abwendungsbefugnis entfallen ist, erlangt er die alleinige Verfügungsgewalt über die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (Stöber, Rn. 595).

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 4

Über die aufgezeigten Fälle §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinaus findet die Bestimmung keine Anwendung. Sie rechtfertigt insbesondere nicht die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn die Zwangsvollstreckung nach den §§ 707, 719 ZPO gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde (BGH, NJW 1968, 398; LG Berlin, DGVZ 1970, 116). Sie kommt aber auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner keinen Antrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat oder mit seinem Antrag nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgewiesen wurde (MünchKomm/ZPO-Smid, § 838 Rn. 3). Sie findet schließlich auch dann keine Anwendung, wenn der Schuldner rechtskräftig durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt wurde (§§ 302 Abs. 1, 599 Abs. 3 ZPO).

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