Rz. 4

Über die aufgezeigten Fälle §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinaus findet die Bestimmung keine Anwendung. Sie rechtfertigt insbesondere nicht die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn die Zwangsvollstreckung nach den §§ 707, 719 ZPO gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde (BGH, NJW 1968, 398; LG Berlin, DGVZ 1970, 116). Sie kommt aber auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner keinen Antrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat oder mit seinem Antrag nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgewiesen wurde (MünchKomm/ZPO-Smid, § 838 Rn. 3). Sie findet schließlich auch dann keine Anwendung, wenn der Schuldner rechtskräftig durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt wurde (§§ 302 Abs. 1, 599 Abs. 3 ZPO).

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