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Nach der Bestimmung des § 857 Abs. 6 ZPO findet die Vorschrift auch auf die Verwertung einer gepfändeten Reallast, einer Grund- oder Rentenschuld Anwendung. Die Pfändung und Verwertung eines Grundschuld- oder Rentenbriefes erfolgt nach den §§ 808, 821 ZPO, wenn sie auf den Inhaber ausgestellt sind.

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