Rz. 5
Ist die Forderung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek gesichert (§ 1190 BGB), dann stehen dem Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Die Pfändung und Überweisung kann nach §§ 830 Abs. 1, 837 Abs. 1 ZPO so erfolgen, wie bei einer mit einer Buchhypothek gesicherten Forderung.
- Die Forderung kann aber auch, da § 1190 Abs. 4 BGB abweichend von der Grundregel des § 1153 BGB eine Übertragung der Forderung ohne die Hypothek zulässt, allein nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 Abs. 1 ZPO an Zahlungs statt überwiesen werden (vgl. Zöller/Herget, § 837, Rn. 10).
Rz. 6
Der Gläubiger muss bereits im Pfändungsantrag deutlich machen, welchen Weg der Pfändung und Überweisung er wählt. Will er die Trennung, dann muss auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss diese Trennung von Hypothek und Hauptforderung aussprechen. In diesem Fall werden dann die Pfändung und Überweisung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 829, 835 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam. Macht der Gläubiger von dieser Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, dann ist nach den §§ 830, 837 ZPO zu verfahren. Forderung und Höchstbetragshypothek sind wie andere durch Buchhypotheken gesicherte Forderungen durch Grundbucheintragung zu pfänden (§ 830 Abs. 1 ZPO) und nach Abs. 1 zu überweisen.
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