Rz. 4

Abs. 2 stellt lediglich klar, dass auch bei der Überweisung einer Hypothekenforderung die bereits durch die Pfändung nach § 830 Abs. 3 ZPO nicht erfassten Forderungen auf Zinsrückstände oder die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§§ 1159, 1118 BGB), die wie reine Geldforderungen nach § 829 ZPO zu pfänden sind, aus dem Geltungsbereich der Bestimmung ausgenommen sind. Die Verwertung dieser Forderungen erfolgt nach § 835 ZPO. Erfolgt die Pfändung nach den §§ 831, 808 ZPO (bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, für die eine Sicherungshypothek bestellt ist), so erfolgt die Verwertung nach § 821 ZPO.

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