Rz. 1
Die Vorschrift regelt die besonderen Voraussetzungen der Überweisung von Forderungen, für die eine Hypothek (Brief- und Buchhypothek) bestellt ist. Sie ergänzt und modifiziert zugleich die Regelung des § 835 ZPO und baut auf derjenigen über die Pfändung einer Hypothek (§ 830 ZPO) auf (MünchKomm/ZPO-Smid, § 837 Rn. 1).
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