Rz. 12

Da die Wechsel (und übrigen benannten Wertpapiere) nicht nach § 829 ZPO gepfändet werden, ist kein Pfändungsbeschluss zu erwirken. Erwirkt wird lediglich ein Überweisungsbeschluss. Das ist bei den folgenden Mustern zu beachten.

Überweisung beim Wechsel

 

Rz. 13

Der Gläubiger muss für die zu beantragende Überweisung nicht das amtliche Formular gem. Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV verwenden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist (§ 2 Satz 2 ZVFV). Das ist aber gerade nicht der Fall, da ja der Gerichtsvollzieher durch Inbesitznahme die Pfändung durchgeführt hat. Dennoch spricht nichts dagegen das amtliche Formular zu verwenden.

Nachdem durch Überweisungsbeschluss die Herausgabe des Schecks an einen Gerichtsvollzieher angeordnet wurde (§ 847 Abs. 1 ZPO), darf der Gerichtsvollzieher diesen nach den Vorschriften der §§ 814 ff. ZPO verwerten (§ 847 Abs. 2 ZPO). Für den Gläubiger dürfte hier nur die Verwertung nach §§ 825, 844 ZPO von Nutzen sein. Diese erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht angewiesen wird den Scheck der bezogenen Bank vorzulegen und den Scheckbetrag einzuziehen und an den Gläubiger auszuzahlen.

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