Rz. 157b

Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG des Bundes) soll den notwendigen Lebensunterhalt des inhaftierten Schuldners und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Es wird zum Zeitpunkt der Entlassung in Freiheit in bar ausbezahlt. Der Gesetzgeber will dadurch – auch zur Prävention erneuter Straffälligkeit – erreichen, dass dem Gefangenen für eine Übergangszeit, bis er Arbeitseinkommen erzielt oder ihm Sozialleistungen bewilligt werden, über die zum Leben erforderlichen Geldmittel verfügt (OLG Bamberg FS 2019, 80). Das Überbrückungsgeld wird aus den restlichen 4/7 des Arbeitsentgelts (Hausgeld) gebildet. Die Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes ist festgelegt und variiert in den Ländern (zum Teil erheblich). Nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG (Bund) ist der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes unpfändbar, um seine besondere Zweckbestimmung nicht zu vereiteln. Ausnahmen sind in § 51 Abs. 5 StVollzG (des Bundes) geregelt. Danach ist die Pfändung im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für Unterhaltsgläubiger (nicht Deliktsgläubiger) zugelassen. Dem entlassenen Strafgefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung benötigt. Diesen Freibetrag hat das Vollstreckungsgericht festzusetzen.

Die in den Ländern Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Berlin geltenden Landesjustizvollzugsgesetze sehen hingegen kein Überbrückungsgeld vor. Somit gilt die Pfändungsschutzregelung des § 51 StVollzG (Bund) nicht (vgl. OLG Thüringen FS 2016, 73).

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