Rz. 9

Die Anordnung nach Abs. 1 löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Antrag des Gläubigeranwalts nach Abs. 1 löst keine besondere Gebühr aus, da er als mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Lediglich der Schuldnerantrag auf Anordnung nach Abs. 1 löst eine besondere Anwaltsgebühr aus (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV). Die Gebühren des Gerichtsvollziehers bemessen sich nach dem KV der Anlage zu § 9 GvKostG i. V. m. §§ 3, 10 GvKostG; es handelt es sich daher um so viele Aufträge wie es Gläubiger sind. Entsprechend oft fällt eine Gebühr (26 EUR) nach Nr. 205 KV GVKostG an (Zöller/Herget, § 827 Rn. 8).

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