Rz. 8

Der Anschlusspfändende kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO Mängel der Erstpfändung geltend machen, nicht jedoch umgekehrt, weil der Erstpfändende von Mängeln der Anschlusspfändung nicht betroffen ist. Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner ggü. dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gelegenheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen (BGH, ZAP EN-Nr 630/2007 = NJW-RR 2008, 338 = DGVZ 2007, 135 = ZVI 2007, 466 = MDR 2007, 1274 = KKZ 2008, 138 = JurBüro 2007, 550 = FoVo 2008, 139). Diese Rechte kann der Dritte nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt sind, er also hierüber unterrichtet worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Dritte durch Pfändungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. Dieser Interessenkonflikt kann nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht aufgelöst werden. Der Umstand, dass Dritte i. d. R. Pfändungsvorschriften nicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass deren rechtliche Stellung für die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung wäre. Dagegen spricht schon die Gewährleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die Möglichkeit geben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen.

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