Rz. 5

Auch bei dem Verfahren auf Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist nach wirksamer Pfändung ein Antrag erforderlich (vgl. § 91 Abs. 7 GVGA). Ausschließlich zuständig (§§ 764 Abs. 2, 802 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG), in dessen Bezirk (§ 816 Abs. 2 ZPO) die öffentliche Versteigerung erfolgen würde. Erforderlich ist, dass die Pfändung wirksam erfolgt und dass die Zwangsvollstreckung noch zulässig ist (LG Koblenz, MDR 1981, 236; Musielak/Becker, § 825 Rn. 5). Vor einer Entscheidung durch Beschluss aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) erfolgt wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ebenfalls die Anhörung der Gegenpartei. Als Beweismittel sind auch dienstliche Äußerungen geeignet (Musielak/Becker, § 825 Rn. 5).

 

Rz. 6

Bei der Pfandverwertung durch Übereignung an den Gläubiger hat das Vollstreckungsgericht bei seiner Anordnung darauf zu achten, dass der Übernahmepreis das gesetzliche Mindestgebot gem. § 817a ZPO nicht unterschreitet (LG Frankfurt am Main, DGVZ 1993, 112; vgl. auch § 95 Abs. 4 Satz 2 GVGA; vgl. Rz. 4). Eine Abänderung einer bereits rechtskräftigen Anordnung ist somit bei geänderter Sachlage zulässig (LG Nürnberg, Rpfleger 1978, 332). Die Anordnung bindet Parteien und Gerichtsvollzieher. Insbes. wenn ein Erlös i. H. d. Kosten für Pfändung und Versteigerung nicht zu erwarten ist, muss die Pfändung auch dann unterbleiben, wenn der Gläubiger möglicherweise beabsichtigt, eine Übereignung des Pfandgegenstandes an sich selbst und zu einem Preis zu beantragen, der die Zwangsvollstreckungskosten übersteigt (AG Bad Hersfeld, DGVZ 1993, 158).

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