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Die Verwertung der Pfandstücke erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung in Form der Präsenzversteigerung (§§ 92 bis 96 GVGA); soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist, ist auch die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) möglich. Als Formen der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:

Gem. § 91 Abs. 1 Satz 3 GVGA soll der Gerichtsvollzieher, wenn nach seiner Auffassung wegen der Art der gepfändeten Sache bei einer Verwertung durch öffentliche Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten ist, den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die Möglichkeit der anderen Verwertung aufmerksam machen. Insofern sind beide Parteien antragsberechtigt. Der Antrag kann nur gegenüber dem als funktionell zuständig pfändenden Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan gestellt werden und nicht erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Unzulässigkeit der Pfändung (OLG Schleswig, InVo 2001, 68 = SchlHA 2001, 18; Musielak/Becker, § 825 Rn. 2). Das Handeln des Gerichtsvollziehers wird nicht als "Entscheidung" angesehen, sondern als eine der Auswahl geeigneter Pfandstücke beim Schuldner (§§ 808, 811b, 812 ZPO) vergleichbare Vollstreckungsmaßnahme (Musielak/Becker, § 825 Rn. 2). Der Gerichtsvollzieher unterrichtet (Art. 103 Abs. 1 GG) den Antragsgegner mittels Zustellung (§ 91 Abs. 1 Satz 4, 5 GVGA) über sämtliche Einzelheiten der beabsichtigten anderweitigen Verwertung, insbes. den Mindestpreis, der nicht unterschritten werden darf (LG Frankfurt am Main, DGVZ 1993, 112). Zudem erfolgt eine Belehrung, dass die Sache ohne Zustimmung nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwertet wird (Abs. 1 Satz 2, 3; § 91 Abs. 1 Satz 4 GVGA). Diese Frist kann der Antragsgegner dazu nutzen, ggf. rechtzeitig Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen die beabsichtigte Maßnahme einzulegen. Nach der Zustimmung des Antragsgegners, also ggf. vor Fristablauf bzw. spätestens nach dem Ablauf der Frist, wenn eine Einstellungsanordnung des Vollstreckungsgerichts nicht ergangen ist, führt der Gerichtsvollzieher die anderweitige Verwertung durch. Er kann sie schon vor Fristablauf vorbereiten. Ist bei der beantragten anderweitigen Verwertung nach der Überzeugung des Gerichtsvollziehers kein höherer Erlös zu erwarten, teilt er dies dem Antragsteller unter Fortsetzung des Verwertungsverfahrens mit.

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