Rz. 14

Ergeben sich im Nachhinein Anhaltspunkte für eine erneute Schätzung aufgrund zwischenzeitlich veränderter Umstände, die eine Neubewertung erforderlich machen wie z. B. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Marktlage etc., so kann eine Nachschätzung erfolgen. Nicht zulässig ist es hingegen nach einem erfolglosen Verwertungsversuch den Wert neu zu schätzen, um so in einem weiteren Termin zu einem Verwertungsergebnis zu kommen (AG München, DGVZ 1989, 31).

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