Rz. 1

Die Vorschrift bezweckt den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln, um so den Erfordernissen der §§ 817a, 825 und 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Rechnung zu tragen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die Regelung ist durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachten. Ein Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verwertung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge