Rz. 9

Es entscheidet (ausschließlich; §§ 764, 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG). Hierzu bedarf es eines Antrages des Gläubigers. Ein solcher kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 ZPO). Dem Schuldner ist gem. Art 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren, bei fakultativer mündlicher Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO). Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Insofern muss der Gläubiger seine anspruchsbegründenden Tatsachen bzgl. des Wertes des Tieres sowie Umstände, welche eine Härte für ihn darstellen, beweisen und darlegen. Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend.

Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss ist sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zuzustellen; bei Ablehnung erfolgt Zustellung nur an den Gläubiger.

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