Rz. 8

Ist der Wert des Tieres hoch, muss zusätzlich die Unpfändbarkeit eine unbillige Härte für den Gläubiger bedeuten, die durch die Belange des Tierschutzes und die Schuldnerinteressen am Tier bei Abwägung aller Umstände nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist gegeben, bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung eines Mieters auch wenn die wertvollen Haustiere (hier: Koi-Karpfen und Papageien) sein einziges pfändbares Vermögen darstellen (LG Berlin, Grundeigentum 2007, 721).

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