Rz. 8

Es entscheidet (ausschließlich; §§ 764, 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG). Hierzu bedarf es eines Antrages des Gläubigers. Ein solcher kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 ZPO). Der Gläubiger hat anzugeben, auf welche Art er die Ersatzleistungen erbringen will. Das angebotene Ersatzstück ist genau zu beschreiben und der Wert ist anzugeben, damit das Gericht das "erhebliche Übersteigen" gem. Abs. 2 Satz 2 prüfen kann. Das Gericht ist an den Antrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO), kann also keine andere Ersatzleistung bestimmen bzw. den bezifferten Ersatzbetrag nicht überschreiten. Dem Schuldner ist gem. Art 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren, bei fakultativer mündlicher Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO). Ohne Anhörung des Schuldners darf nur entschieden werden, wenn der Vollstreckungserfolg ansonsten gefährdet würde (vgl. § 758a ZPO). Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Insofern muss der Gläubiger seine anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen und darlegen. Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend.

Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss (Abs. 2 Satz 1), der zu begründen ist. In ihm ist die pfändbare Sache und das Ersatzstück genau zu bezeichnen oder der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag zu bestimmen und der Wert des Ersatzstücks festzusetzen. Der Beschluss ist sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zuzustellen; bei Ablehnung erfolgt Zustellung nur an den Gläubiger.

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