Rz. 7

Gem. Abs. 1, 1. Halbs. muss die Austauschpfändung vom Vollstreckungsgericht zugelassen werden. Ein solcher Beschluss setzt zunächst die Angemessenheit der Austauschpfändung voraus (Abs. 2 Satz 2). Ist zu erwarten, dass der voraussichtliche Versteigerungserlös der Sache den Wert eines Ersatzstücks erheblich übersteigt, ist die Angemessenheit i. d. R. gegeben (LG Main, NJW-RR 1988, 1150). Insofern muss dem Gläubiger zumindest aus dem Mehrwert eine nennenswerte Befriedigung sicher sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Erlös für das Schuldnerfahrzeug in Höhe von 2.975 EUR erzielt werden könnte und ein Betrag von 2.500 EUR für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich wäre (LG Deggendorf, Beschluss v. 7.11.2016, 13 T 36/16 – Juris). Eine Zulassung ist darüber hinaus zu versagen, wenn das Interesse des Gläubigers insgesamt geringer wiegt als das des Schuldners, was immer dann der Fall ist, wenn der Schuldner auch noch weitere pfändbare Sachen besitzt, deren Verwertung die Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich sichert.

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